Misc. Notes
sie
vererbt 1796 ihr Grundstück unter der Voraussetzung ihrer Alimentierung bis zum Lebensende an ihre 4 Kinder (siehe Urkundentext unten)
69;
1. Heirat Goldlauter, 10.7.
1754: “Johann Stephan Weiss, ältester Sohn von Leonhard Weiss, Köhler, und Magdalena Brandt, Tochter des Caspar Brandt, Fuhrmann”
12;
Am 25.12.
1756 wird sie Taufpatin bei Maria Magdalena, Tochter des Johann Sebastian Weiss, Ad. Sohn: “Taufpatin ist Maria Magdalena, Weib des Johann Stephan Weiss”
12;
2. Heirat Goldlauter. 12.9.
1773: "Sebastian Weiss, des L. Sohn, der jüngere, Witwer, Köhler, und Magdalena, Witwe des weyl. Johann Stephan Weiss, Köhler"
12;
Am 14.11.
1777 wird sie Taufpatin bei Johann Jacob, Sohn des Franciscus Weiss, Köhler: “Taufpaten sind ..., 2) Magdalena, Weib des Johann Sebastian Weiss, Köhler”
12;
Tote, Goldlauter, 1.2.
1800: “Magdalena Brand, Witwe, 72 Jahre weniger 3 Tage, Weib des Johann Sebastian Weiss, hinterlässt 3 Söhne und 1 Tochter”
12;
Urkundentext des Grundstücksverkaufes (8-seitige {!!} Urkunde mit Stempel, Papiersiegel mit Fäden und Unterschrift):Der Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen der Zeit gnädigst anhero verordneter Amtmann
Ich Christoph Anton Hoffmann urkunde und bekenne hiermit, daß am 19ten d. M. und F. vor mir, an Amtsstelle, erschienen sind
Johann Georg Weiß, Inwohner und Hufschmidt zu Goldlauter, für sich und hub cautione rali seines Bruders, Johann Wolfgang Weißens,
Käufern an einer,
deren Schwester
Eva Dorothea, Ruppert Schübels, Köhlers daselbst Ehweweib, cum curatore marito,
Mitkäuferin am andern,
deren Mutter Magdalena, Sebastian Weißens, des langen Sohns, hinterlassene Wittwe daselbst,
["Joh. Wolfgang Weiß" irgendwie nachträglich noch links darunter gesetzt...]cum curatore, Johann Jacob Stubenrauchen, durch ihren nachstehend legitimierten Bevollmächtigten Hln. Regierl. Adv. Johann Friedrich Böhmern,
Verkäuferin am dritten,
endlich
der Schultheiß Johann Christoph Schübel zu gedachten Goldlauter, in Auftrag des einen Sohns, Sebastian Weißens, Webers zu Hohnstein,
Interveniert am vierten Theile,
und nach vorgängiger genauer Erörterung der Sache und Abänderung der vorhero stipulirten Bedingungen, folgenden unter sich agbeschlossenen Kaufcontract zur gerichtlichen Bestätigung vorgetragen haben: Nemlich es überläßt die Verkäuferin, vorgedachte Magdalena Weißin, die ihr laut Ehepacts und Lehnschein von 23. Aug. 1773 zuständigen 2 Ar dürre Wiese am Kirchberge, hiesiges Amtslehn,
[hier wurde dann später etwas schwer leserliches eingefügt, was auf den 2.3.1819 deuten könnte...]ihren beyden Söhnen Wolfgang und Georg Weissen. jedoch in unzertrennter Gemeinschafft um
Einhundert und Fünf Thaler, in Laubthaler
à 2 rC. __.__
ferner das ihr laut Urkunde und Lehnschein vom 13.ten März, 1788. zugehörige
1/9 an 6 1/4 Ar 30. Grt. Land am Geyersberge in der Schopfen, auch Amtslehn, an ihre Tochter, die Schübelische Ehefrau, ebenfalls um
Einhundert und Fünf Thaler, obiger Währung,
beyde Grundstücke mit allem Zubehör, Recht und Gerechtigkeit, Nutz- und Beschwerung erb- und eigenthümlich.
Gleichwie nun die Verkäuferin das Lehn an obigen beyden Grundstücken auflässet, den Käufern dran den ruhigen Besitz und das Eigenthum einräumt und dran landübliche Gewährleistung verspricht; als machen beyde Käufern, einer für Beyde und Beyde für Einen, mithin in Solidum, ingleichen die Mitkäuferin, hiermit verbindlich, ihrer Mutter zu ihrem Lebensunterhalt 12 bz. obigen Geldes, und jener die Brüder zur Einen- die Schwester hergegen zur andern Hälfte, allwöchentlich ohne Rest abzuweichen, und damit bis zu ihrer, der Mutter dereinstigen Ableben ohnaufhältlich fortzufahren, wenn auch auch gleich beyde Kaufsummen á 210 rC. in Summa drauf gegangen und von der Mutter verzehret seyn sollten, auch solchen falls deren Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestreiten.
Würde nur aber das ganze Capital nicht völlig drauf gehen, so sollen und wollen sie befugt seyn, den Betrag dessen, was sie ihrer Mutter bis an ihren dereinstigen Tod abgereichet haben, ingleichen daran Leichenkosten, von obigen Kaufschilling abzuziehen und den übrig bleibenden Bestand nach Abzug ihres Erbantheils nach Verfluß des Dreissigsten ihren Miterben baar auszuzahlen.
Zu dem Ende übernimmt es der Sebastian Weißische Bevollmächtigte, Schultheiß Schübel, alle Quartale zu der Verkäuferin zu gehen und, ob und in wie weit dieselbe in Anbezahlung und Einhaltun der abbestimmten wöchentlichen Alimentengelder befriediget worden, untersuchen.
Würde er nun also bey dieser vierteljährigen Untersuchung einigen Mangel daran finden, oder die Verkäuferin sich während des bey ihm über die Saumseeligkeit der wöchentlichen Zahlungen beschweren, so soll auch seine desfalls bey Amte beschehene Anzeige das Grundstück des- oder derjenigen, so saumseelig im Zahlen gewesen, ohne irgend einige provinffurlische Formalität, ohne Termin oder Zahlungsauflage ohnaufhältlich zum öffentlichen Anschlag gebracht werden, inwessen Käufern und Mitkäuferin obige übrkommen Grundstücke hiermit untergeständlich einsetzen, auch allen Hülfshandlungen, dran Vollstreckung der Aus- und Einweisung, nach dessen Verständigung, entsagen, die Mitkäuferin auch noch überdies der Mutter nach wie vor den lebenslänglichen freyen Sitz im Hause zu verstatten, sie mit Holz und Licht, Pflege und Wartung ohnentgeldlich zu versehen, sich anheischig macht.
Allerseits Interessenten haben solches gegenseitig acceptiret und respèè sich gefallen gefallen lassen, hiernächst auch um Bestätigung dieser immobiliarischen Unterlassung, Bewilligung der Hypothek und beglaubte Ausfertigung drüber gebeten und solches auf Verlesen genehmiget.
Nachdem nun vons die Käufern,
Johann Wolfgang Weiß.
sich hub hodierno persönlich fixiret, alle vorstehend von seinem Bruder und Consorten, Johann Georg Weißen, eingegangenen Verbindlichkeiten und stipulirten Bedingungen genehmiget und sich dazu anheischig gemacht, auch seiner Seits um Bewilligung der Hypothek nachgesuchet und darüber angelobet; so wird Amtswegen vorstehende immobiliarische Ueberlassung, in Ermangelung einiger Bedenklichkeiten, so weit es Rechtens, andurch bestätiget, die Hypothek bewilliget und darüber gegenwärtige Urkunde vierfach ausgefertiget. Sigl Amt Suhl, den 23. Januar 1796
[es folgt ein papiernes Siegel mit weißen Fäden darunter nebst Unterschrift von Christoph Anton Hoffmann]69;