Misc. Notes
Schwarzburgischer Untertan; er hat vor 1665 (!?) eine “Ehe und Schwängerungs-Sache” beim Gothaischen Consistorium zu laufen gehabt (s.u. BRÜCKNER)
116;
Taufe Gräfenroda, 3.11.1647: “Den 3. Nov. früh um 6 Uhr ist Hanß Eschrichen ein Sohn gebohren und den 4. hy. durch Hanß Schmidten seinen Sohn Leonhard zur heiligen Tauff getragen und nach ihm genennet worden”
52;
Am 27.8.
1676 wird er Taufpate: “den 27. Augl. Nachmittage zwischen 3. u. 4. Uhr ist Mstr Clauß heußner ein Söhnlein zur Welt gebohren, und den 29. Ejusdem von
hanß Eschrichs ältesten Sohn Leonhard zur heiligen Tauffe getragen und nach ihn genennt worden.”
52;
Heirat Gräfenroda, 3.2.
1679: “Den 3. Febr. den Tag nach dem Fest. PURIFIC MARIA ist Leonhard Eschrich juv. mit Ampolonia Köllmerin virg. copuliert worden”
52;
“...
since his oldest son, Leonhard, was called a tradesman in the spring of 1697 in Kassel.
Johannis [sein Vater] and Leonhard borrowed six Thaler (Thaler = form of money)
from the church in Graefenroda in 1673. The money was paid back in 1698, one year before Johannis' death.”
285;
Brückner schreibt 1759 in seinem “Kirchen- und Schulenstaat Gotha “ (II. Teil, 6. Stück, VII. Abschnitt)
zur gerichtlichen Aufteilung Gräfenrodas: “Der Ort steht
unter gemeinschafftlichen Gerichten, welche der regierende Fürst zu
Schwartzburg-Sondershausen von Arnstadt aus durch dasigen Amts-Commissarium,
und jetzo die freyherrliche Röderische Familie, vorhero aber
die Herren von Willisen durch einen hierzu verordneten Gerichtshalter
verwalten lassen. Beyde gerichts-Personen komen ordentlich nur zweymal im Jahr hieher, nemlich im Frühjahr und Herbst, da sie, nebst dem Rüge-Gericht und Abhörung der Kirch- und Gemeinde-Rechnung, auch ordentlich Gerichts-Tag halten in einer dazu gewidmeten Gerichts-Stube des hiesigen Schenck-Hauses. Sonsten kommen sie nicht hierher, ausser bey besondern nothwendigen Fälen, und im Sommer bey der Kirch- und Schul-Visitation. Gotha hat hier die Hoheit. Wechselweise über hier das Haus Schwartzburg und die Herren von Röder das jus patronatus, Gotha aber erthelet Confirmation. Was sonderlich ist hier anzumercken, daß Neun Häuser, nicht bey einander, sondern zerstreut und zum theil weit von einander liegen, welche sich pur Schwartzburgische Unterthanen nennen, vor hiesigen Gemeinschafftlichen Gerichten nicht stehen, sondern ihre Händel zu Arnstadt im Amte untersuchen lassen, in ecclesiasticis aber müssen sie sich bey dem Geistl. Untergerichte, so aus dem Superintendenten zu Ichtershausen und dem Schwartzburgisch und Röderischen Richtern bestehet, und im Pfarr-Hause, in Anwesenheit des Pfarrers, gehalten zu werden pfleget, und dann auch im F. O. Consitorio zu Gotha stellen und allda die Decision erwarten.” Dann folgen ellenlange Ausführungen zu politischen u. schulischen Zuständigkeiten, in denen auf den
Vergleich zwischen Sachsen und Schwarzburg im Jahr 1639 hingewiesen wird. Das
Gothaische Consistorium sei “in Ehe - und Schwängerungs-Sachen” für die “pur Schwartzburgischen Unterthanen” zuständig, wie z.B. in den
[am 24.4.1665 bereits zurückliegenden] Fällen von Simon Seber,
Leonhard Escherich und des Schusters Nicol Morhard. Die “klagende Dirne” wird deshalb angewiesen, ihre Klage gegen Nicol Mempel beim Consistorium in Gotha ODER dem Geistl. Untergericht in Gräfenroda vortragen soll.
116